Vereinbaren die Vertragsparteien nichts, so sind für den Streitfall die öffentlichen Gerichte, in grösseren Kantonen und Städten ein Arbeitsgericht, zuständig.
Die Parteien können aus verschieden Gründen (zB Vermeidung von Publizität [öffentliche Gerichtsverhandlung], Vermeidung von präjudizierenden Gerichtsurteilen uam) ein Interesse haben, den Arbeitsstreit in einem besonderen Streitschlichtungsverfahren, d.h. einem Mediationsverfahren, beizulegen.
Die Anwendung des Mediationsverfahrens setzt jedoch voraus:
- Mediationsklausel (im Arbeitsvertrag [vor Streitausbruch])
- Mediationsvertrag (Vereinbarung nach Streitausbruch)