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Arbeit auf Abruf

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Mehrfachbeschäftigungen

Rechtsgebiet:
Arbeit auf Abruf
Stichworte:
Arbeit auf Abruf
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

Eine Mehrfachbeschäftigung

  • ist nach dem ArG grundsätzlich zulässig.
  • verlangt von den mehreren Arbeitgebern eine Ueberwachung, damit nicht überschritten werden
    • Arbeitszeit nach ArG
    • Arbeits- und Ruhezeiten
    • Wöchentliche Höchstarbeitszeit/Ueberzeit
    • tägliche Höchstarbeitszeit
    • tägliche Ruhezeit
    • wöchentliche Ruhezeit
    • wöchentlicher freier Halbtag
    • Sonntagsarbeit
    • Sonderbestimmungen der Verordnung 2 zum ArG.

Berufschauffeure

Bei Chauffeuren ist die Mehrfachbeschäftigung eine heikle Sache und setzt einen zuverlässigen Teilzeit-Mitarbeiter voraus, der die Koordination verlässlich selber vornimmt, kann es doch nicht sein, dass die mehreren Arbeitgeber sich ständig zur Kontrolle kurzschliessen müssen. Trotzdem bleibt die Gesamtüberwachungspflicht der Arbeitgeber.

Empfehlung für Arbeitgeber:

Es empfiehlt sich in den Arbeitsvertrag bzw. im Personalreglement aufzunehmen:

  • Zustimmungsvorbehalt zu allf. Nebenbeschäftigung
  • Auskunftspflicht des Arbeitnehmers zu Nebentätigkeiten.

Zweitarbeitgeber

haben sicherzustellen, dass die im Hauptbetrieb geleisteten Stunden bei der Berechnung der Höchstarbeitszeiten mitgezählt werden.


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