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Kadermitarbeiter

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Nebenbeschäftigungen

Rechtsgebiet:
Kadermitarbeiter
Stichworte:
Arbeitsvertrag, Kader, Kadermitarbeiter
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

In der Regel hat der Kadermitarbeiter seine ganze Schaffenskraft dem Arbeitgeber-Unternehmen zu widmen.

Ausnahmen

Es gibt natürlich auch externe Funktionen, die aus historischen oder akquisitorischen Gründen mit der Kaderfunktion im eigenen Unternehmen verbunden sind wie Bankkader im VR von Kunden aus dem Bereiche des Börsentableau, Präsidialfunktionen in Unternehmer- oder Branchenverbänden, politische Betätigung im Interesse des Arbeitgebers uam.
Da solche nebenamtliche Funktionen nicht nur Synergien oder einen Imagetransfer bewirken, sondern vice versa auch zur Belastung werden können, wenn diese Organisation in Schwierigkeiten gerät oder der dortige Vorstand eine Linie verfolgt, die im Widerspruch zu den Arbeitgeberinteressen stehen.

Empfehlung für Arbeitgeber:

Für jegliche Art von Nebenbeschäftigungen oder Funktionsübernahmen ist die Zustimmung durch den Verwaltungsrat oder einen seiner Ausschüsse zwingend vorzuschreiben.

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