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Kadermitarbeiter

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Nachvertragliche Geheimhaltung

Rechtsgebiet:
Kadermitarbeiter
Stichworte:
Arbeitsvertrag, Kader, Kadermitarbeiter
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Da die nachvertragliche Geheimhaltung sachlich und durch eine Abwägung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Interessen limitiert ist, bedarf es für den Schutz der Arbeitgeberinteressen einer ausdrücklichen Abrede. Vorbehalten bleiben die ohne Zusatzabrede gültigen, aber stets trotzdem zu erwähnenden Berufsgeheimnisse (Bankkundengeheimnis, Arztgeheimnis, Anwaltsgeheimnis etc.).

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