Da die nachvertragliche Geheimhaltung sachlich und durch eine Abwägung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Interessen limitiert ist, bedarf es für den Schutz der Arbeitgeberinteressen einer ausdrücklichen Abrede. Vorbehalten bleiben die ohne Zusatzabrede gültigen, aber stets trotzdem zu erwähnenden Berufsgeheimnisse (Bankkundengeheimnis, Arztgeheimnis, Anwaltsgeheimnis etc.).
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