Der Arbeitsvertrag ist grundsätzlich formfrei gültig.
Für folgende Einzelabreden bzw. Klauseln ist von Gesetzes wegen die Schriftform vorgesehen:
- Fälligkeitsaufschub für Provisionen (OR 323 Abs. 2)
- Fälligkeitsaufschub bei Vertragsablauf (OR 339 Abs. 2)
- Festsetzung der Abgangsentschädigung (OR 339 lit. c)
- Vereinbarung Konkurrenzverbot (OR 340)
- Besondere Folgen beim Konkurrenzverbot (OR 340 lit. b Abs. 3)
Weiterführende Informationen
- Vertragsform | vertrags-management.ch